807.100
STRGLStra
CH-GR
Art. 37 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Abwehr von Schaden und Gefahr 1. Schadenwehr
Unterhalt
Art. 37 StrG · Abwehr von Schaden und Gefahr 1. Schadenwehr
1. Die Hilfeleistung bei Schadenereignissen auf dem kantonalen Strassennetz richtet sich nach den Bestimmungen der Brandschutzgesetzgebung.
2. Wer einen Einsatz zur Schadensbekämpfung und -behebung verursacht, trägt grundsätzlich die Kosten dafür.