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Art. 37 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Abwehr von Schaden und Gefahr 1. Schadenwehr

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Art. 37 StrG · Abwehr von Schaden und Gefahr 1. Schadenwehr

1. Die Hilfeleistung bei Schadenereignissen auf dem kantonalen Strassennetz richtet sich nach den Bestimmungen der Brandschutzgesetzgebung.

2. Wer einen Einsatz zur Schadensbekämpfung und -behebung verursacht, trägt grundsätzlich die Kosten dafür.

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