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Art. 36 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Fahrbahnreinigung, Verkehrsinseln

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Art. 36 StrG · Fahrbahnreinigung, Verkehrsinseln

1. Die Gemeinden besorgen innerorts die Reinigung der Fahrbahn von Kantonsstrassen. Der Kanton kann diese Aufgabe gegen Entschädigung übernehmen.

2. Die Flächen von Verkehrsinseln innerorts, namentlich bei Kreiselanlagen, sind durch die Gemeinden zu unterhalten.

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