807.100
STRGLStra
CH-GR
Art. 36 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Fahrbahnreinigung, Verkehrsinseln
Unterhalt
Art. 36 StrG · Fahrbahnreinigung, Verkehrsinseln
1. Die Gemeinden besorgen innerorts die Reinigung der Fahrbahn von Kantonsstrassen. Der Kanton kann diese Aufgabe gegen Entschädigung übernehmen.
2. Die Flächen von Verkehrsinseln innerorts, namentlich bei Kreiselanlagen, sind durch die Gemeinden zu unterhalten.