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Art. 35 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Winterdienst

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Art. 35 StrG · Winterdienst

1. Der Kanton besorgt die Schneeräumung auf Kantonsstrassen inner- und ausserorts.

2. Das Departement entscheidet über die Art der Schneeräumung der Kantonsstrassen. Für die Räumung innerorts sind die betroffenen Gemeinden anzuhören.

a) * ...

b) * ...

3. Den Gemeinden obliegen auf den Innerortsstrecken

a) * der Streudienst und die Beseitigung des Hartstreugutes auf und neben der Strasse;

b) * die Abfuhr und Entsorgung von Schnee und Eis, die bei der Räumung anfallen.

4. Der Kanton kann für die Gemeinden den Streudienst auf Innerortsstrecken gegen Entschädigung übernehmen.

5. Die Offenhaltung der öffentlichen Zufahrten und Zugänge an Kantonsstrassen obliegt inner- und ausserorts den Gemeinden.

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