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Art. 32 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Zuständigkeit

Unterhalt
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Art. 32 StrG · Zuständigkeit

1. Der Kanton ist für den Unterhalt der Kantonsstrassen zuständig.

2. Das Tiefbauamt kann den Gemeinden den Unterhalt einzelner Strecken von Kantonsstrassen ganz oder teilweise übertragen.

3. Die Einzelheiten, namentlich der Leistungsinhalt und -umfang sowie die Entschädigung, sind vertraglich zu regeln.

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