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Art. 31 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Begriffe

Unterhalt
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Art. 31 StrG · Begriffe

1. Zum Unterhalt gehören alle Massnahmen zur Erhaltung der Substanz sowie zur Gewährleistung der Betriebs- und Verkehrssicherheit der Kantonsstrassen.

2. Der bauliche Unterhalt umfasst alle Arbeiten, die der Erhaltung der Strasse dienen. Darunter fallen namentlich Instandsetzungen und Erneuerungen.

3. Der betriebliche Unterhalt umfasst alle Arbeiten, die für die dauernde Betriebsbereitschaft und Sicherheit der Strasse notwendig sind, insbesondere den Winterdienst, die Reinigungs-, Kontroll-, Wartungs- und Pflegearbeiten sowie die Öffnung und Bereitstellung der Strassen nach ausserordentlichen Ereignissen.

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