807.100
STRGLStra
CH-GR
Art. 3 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Zuständigkeiten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 StrG · Zuständigkeiten
1. Die Regierung übt die Oberaufsicht über das kantonale Strassenwesen aus.
2. Sie kann für die Regelung von Aufgaben im Bereich der Nationalstrassen Leistungsvereinbarungen mit dem Bund abschliessen.
3. Das Departement übt die Aufsicht über die Projektierung, den Bau und den Unterhalt der Kantonsstrassen sowie die Strassenbaupolizei aus.
4. Dem Departement ist das kantonale Tiefbauamt (Tiefbauamt) als Fachstelle für das Strassenwesen, den Langsamverkehr und den Wasserbau unterstellt.