807.100
STRGLStra
CH-GR
Art. 28 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Projektaufhebung, Übernahmepflicht
Projektierung und Bau
Art. 28 StrG · Projektaufhebung, Übernahmepflicht
1. Das Departement kann ein nicht genehmigtes Auflageprojekt jederzeit aufheben. Handelt es sich um ein genehmigtes Projekt, ist die Regierung für die Aufhebung zuständig.
2. Projektaufhebungen sind öffentlich bekannt zu machen.
3. Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Genehmigung, spätestens aber sieben Jahre nach der Veröffentlichung des Auflageprojektes, können die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verlangen, dass der Kanton den Boden und weitere betroffene Rechte erwirbt, sofern das Projekt nicht aufgehoben wird.