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Art. 26 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Vereinfachtes Verfahren

Projektierung und Bau
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Art. 26 StrG · Vereinfachtes Verfahren

1. Bei örtlich begrenzten Projekten oder Projektänderungen, die wenige, eindeutig bestimmbare Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer betreffen, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berühren und sich nicht erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, kann das vereinfachte Verfahren durchgeführt werden. Im Zweifelsfall wird das ordentliche Verfahren durchgeführt.

2. Im vereinfachten Verfahren entfällt die öffentliche Auflage. Das Tiefbauamt gibt das Projekt oder die Projektänderung der Gemeinde, betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und betroffenen Dritten bekannt. Falls diese nicht schriftlich zustimmen, wird ihnen eine Einsprachefrist von 30 Tagen eingeräumt.

3. Die Projektunterlagen stehen den Betroffenen während der Einsprachefrist zur Einsicht offen. Die Bestimmungen über das Einspracheverfahren und die Wirkung der Projektgenehmigung gelten sinngemäss.

4. Wird ein öffentlich aufgelegtes Projekt vor dem Genehmigungsentscheid im vereinfachten Verfahren geändert, wird dieses der Regierung zusammen mit den entsprechenden Änderungen zur Genehmigung vorgelegt.

5. Liegen bei örtlich begrenzten Projekten die Zustimmungen gemäss Absatz 2 vor, entfällt die Projektgenehmigung durch die Regierung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

R 2004 55 · gr (Art. 26 ff. StrG)
Property Owners v. Canton over Underground Road Reservation in Land-Use Plan
Cited in the reasoning as the legal basis for the specific project approval procedure for cantonal road projects.