807.100
STRGLStra
CH-GR
Art. 25 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Projektänderung
Projektierung und Bau
Art. 25 StrG · Projektänderung
1. Ergeben sich aus den Einsprachen und Stellungnahmen geringfügige Projektanpassungen, kann die Projektgenehmigung mit Auflagen verbunden werden. Bei wesentlicheren Ergänzungen oder Änderungen ist eine neue Auflage durchzuführen, sofern nicht das vereinfachte Verfahren anwendbar ist.
2. Werden nach dem Genehmigungsentscheid wesentliche Projektänderungen erforderlich, ist die Projektänderung öffentlich aufzulegen, sofern nicht das vereinfachte Verfahren anwendbar ist.