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Art. 24 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - 3. Einsprachebehandlung und Projektgenehmigung

Projektierung und Bau
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Art. 24 StrG · 3. Einsprachebehandlung und Projektgenehmigung

1. Die Regierung entscheidet über die Projekteinsprachen und die Genehmigung des Auflageprojektes in einem koordinierten Beschluss und erteilt in der Regel gleichzeitig die erforderlichen weiteren Bewilligungen. Bewilligungen und Pläne, die sich auf kommunales Recht stützen, sind nicht erforderlich.

2. Die Bereinigung der Entschädigungsbegehren erfolgt im Landerwerbsverfahren nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsrechts.

3. Die Projektgenehmigung erlischt, wenn die Bauarbeiten nicht innert zehn Jahren nach Eintritt der Rechtskraft begonnen werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

R 2020 77 · gr (Art. 24 Abs. 1 StrG)
Cantonal Road Correction Project Approval Upheld Due to Lack of Appellant Standing and No Threat to Archaeological Findings
Cited in the reasoning to confirm the Government's authority to approve the project and rule on objections, which was the underlying decision being challenged.