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Art. 22 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Einsprachen 1. Einsprachelegitimation

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Art. 22 StrG · Einsprachen 1. Einsprachelegitimation

1. Zur Einsprache ist neben der betroffenen Gemeinde legitimiert, wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann oder wer nach Bundesrecht dazu legitimiert ist.

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