807.100
STRGLStra
CH-GR
Art. 21 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - 3. Verfügungsbeschränkung, Meldepflicht
Projektierung und Bau
Art. 21 StrG · 3. Verfügungsbeschränkung, Meldepflicht
1. Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an, beim vereinfachten Verfahren ab der schriftlichen Bekanntgabe, unterliegen Bauvorhaben innerhalb des vom Projekt erfassten Gebietes einer Bewilligung des Departementes. Diese wird erteilt, wenn sich das Bauvorhaben nicht erschwerend auf den Landerwerb oder die Ausführung des Projektes auswirkt.
2. Die Gemeinden haben dem Tiefbauamt entsprechende Bauvorhaben schriftlich zu melden.