Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
807.100 STRGLStra CH-GR

Art. 21 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - 3. Verfügungsbeschränkung, Meldepflicht

Projektierung und Bau
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 StrG · 3. Verfügungsbeschränkung, Meldepflicht

1. Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an, beim vereinfachten Verfahren ab der schriftlichen Bekanntgabe, unterliegen Bauvorhaben innerhalb des vom Projekt erfassten Gebietes einer Bewilligung des Departementes. Diese wird erteilt, wenn sich das Bauvorhaben nicht erschwerend auf den Landerwerb oder die Ausführung des Projektes auswirkt.

2. Die Gemeinden haben dem Tiefbauamt entsprechende Bauvorhaben schriftlich zu melden.

← Art. 20 StrG Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Geltungsbereich Art. 22 StrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →