Art. 20 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - 2. Öffentliche Auflage
Art. 20 StrG · 2. Öffentliche Auflage
1. Das Departement legt das Auflageprojekt, die Gesuche für koordinationsbedürftige weitere Bewilligungen sowie einen allfälligen Umweltverträglichkeitsbericht in den betroffenen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich auf. Die betroffenen Amtsstellen werden im Rahmen eines Mitberichtsverfahrens angehört.
2. Die Auflage ist im Kantonsamtsblatt und gleichzeitig von den Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.
3. Für die Dauer der Auflage sind die Strassenachse sowie allfällige Baulinien soweit möglich durch Ausstecken im Gelände kenntlich zu machen. Die Markierung der Strassenachse hat unter Angabe der Höhendifferenz zwischen dem bestehenden und dem projektierten Terrain zu erfolgen.
4. Kunstbauten, Hochbauten und bedeutende Terrainveränderungen werden soweit möglich auf Verlangen der Betroffenen profiliert.