Art. 16 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Projektierungszonen
Art. 16 StrG · Projektierungszonen
1. Die Regierung kann nach Anhören der betroffenen Gemeinden zur vorsorglichen Freihaltung des Strassenraums für den Bau von Kantonsstrassen Projektierungszonen erlassen. Diese sind im Kantonsamtsblatt und gleichzeitig von den Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.
2. Bauvorhaben innerhalb von Projektierungszonen dürfen die Gemeinden nur nach Bewilligung des Departementes erlauben. Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Bauvorhaben den Strassenbau nicht erschwert oder verteuert.
3. Die Projektierungszonen fallen mit der Bekanntmachung des Auflageprojektes dahin, spätestens aber nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer Veröffentlichung. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die Fristverlängerung ist im Sinne von Absatz 1 öffentlich bekannt zu machen.