807.100
STRGLStra
CH-GR
Art. 14 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Verkehrsumleitungen
Strassenbenützung
Art. 14 StrG · Verkehrsumleitungen
1. Für Verkehrsumleitungen bei Sperrungen von Kantonsstrassen sowie für den Bauverkehr zu diesen Strassen sind die benötigten Gemeinde- und Privatstrassen zur Verfügung zu stellen.
2. Der Kanton trägt die Kosten für Massnahmen im Interesse der Verkehrssicherheit sowie die Unterhaltskosten, die nachweislich durch den zusätzlichen Verkehr verursacht werden.