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Art. 14 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Verkehrsumleitungen

Strassenbenützung
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Art. 14 StrG · Verkehrsumleitungen

1. Für Verkehrsumleitungen bei Sperrungen von Kantonsstrassen sowie für den Bauverkehr zu diesen Strassen sind die benötigten Gemeinde- und Privatstrassen zur Verfügung zu stellen.

2. Der Kanton trägt die Kosten für Massnahmen im Interesse der Verkehrssicherheit sowie die Unterhaltskosten, die nachweislich durch den zusätzlichen Verkehr verursacht werden.

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