807.100
STRGLStra
CH-GR
Art. 13 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Gefährdung und Haftung
Strassenbenützung
Art. 13 StrG · Gefährdung und Haftung
1. Jedes Verhalten, das den Bestand der Kantonsstrasse oder den Verkehr gefährdet, ist untersagt.
2. Wer einen rechtswidrigen Zustand schafft oder einen solchen duldet, haftet für allen Schaden, der dem Kanton oder Dritten daraus erwächst.