807.100
STRGLStra
CH-GR
Art. 12 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Gesteigerter Gemeingebrauch, Sondernutzung
Strassenbenützung
Art. 12 StrG · Gesteigerter Gemeingebrauch, Sondernutzung
1. Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung oder Beanspruchung der Strassengrundstücke oder der Nebenanlagen von Nationalstrassen bedarf einer Bewilligung des Tiefbauamtes.
2. Eine Konzession der Regierung ist erforderlich für langfristige, besonders intensive Benützungen der Strassengrundstücke oder der Nebenanlagen von Nationalstrassen.
3. Die Bewilligungs- und Konzessionsnehmer haben alle Kosten zu ersetzen, die dem Kanton durch die Beanspruchung der Strassengrundstücke oder der Nebenanlagen von Nationalstrassen erwachsen. Sie können zu Vorschuss- und Sicherheitsleistungen verpflichtet werden.