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Art. 11 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Gemeingebrauch

Strassenbenützung
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Art. 11 StrG · Gemeingebrauch

1. Die Kantonsstrassen gelten mit der Übergabe an den Verkehr als dem Gemeingebrauch gewidmet.

2. Der Gemeingebrauch an Kantonsstrassen kann vom Kanton eingeschränkt werden, namentlich zur Sicherheit und zum Schutz der Verkehrsteilnehmenden, der Strasse sowie der Anwohnerinnen und Anwohner.

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