807.100
STRGLStra
CH-GR
Art. 11 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Gemeingebrauch
Strassenbenützung
Art. 11 StrG · Gemeingebrauch
1. Die Kantonsstrassen gelten mit der Übergabe an den Verkehr als dem Gemeingebrauch gewidmet.
2. Der Gemeingebrauch an Kantonsstrassen kann vom Kanton eingeschränkt werden, namentlich zur Sicherheit und zum Schutz der Verkehrsteilnehmenden, der Strasse sowie der Anwohnerinnen und Anwohner.