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Art. 10 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - 4. Bewilligung einer anderen Verbindung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 10 StrG · 4. Bewilligung einer anderen Verbindung

1. Haben sich bei einer Gemeinde oder einer Fraktion die Anschluss- und Verkehrsinteressen grundlegend geändert, kann im Abtausch eine andere kantonale Verbindung bewilligt werden.

2. Erstreckt sich die bisherige Verbindung auf Gebiet mehrerer Gemeinden, haben diese die auf ihrem Territorium liegenden Strassenstrecken zu Eigentum zu übernehmen.

3. Die Bewilligung einer anderen kantonalen Verbindung erfolgt durch die Regierung nach Anhören der Gemeinde.

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