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Art. 1 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 StrG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt die Projektierung, den Bau, den Unterhalt, die Benützung und die Finanzierung der Kantonsstrassen sowie die Zuständigkeiten und Aufgaben in Bezug auf den Langsamverkehr.

2. Es findet subsidiär auf die Nationalstrassen Anwendung.

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