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803.610 RVZEGZIVÖBOLADCIAP CH-GR

Art. 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (RVzEGzIVöB) - Sprache des Verfahrens und des Angebots (Art. 35 lit. m IVöB)

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Art. 9 RVzEGzIVöB · Sprache des Verfahrens und des Angebots (Art. 35 lit. m IVöB)

1. Der Auftraggeber nimmt auf die sprachlichen Verhältnisse des Gebiets Rücksicht, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt.

2. In mehrsprachigen Gebieten erfolgt die Veröffentlichung der Ausschreibung nach Möglichkeit mehrsprachig.

3. Das Angebot oder der Antrag auf Teilnahme im selektiven Verfahren ist in der Sprache des Verfahrens einzureichen.

4. Beilagen und Nachweise können auch in einer anderen Kantonssprache eingereicht werden.

5. Die Einladung oder die Ausschreibung kann die Sprache des Angebots oder der Beilagen und Nachweise anders regeln.

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