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803.610 RVZEGZIVÖBOLADCIAP CH-GR

Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (RVzEGzIVöB) - Einreichung der Angebote (Art. 34 IVöB)

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Art. 8 RVzEGzIVöB · Einreichung der Angebote (Art. 34 IVöB)

1. Angebote und Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren können elektronisch eingereicht werden, wenn

a) der Auftraggeber die elektronische Einreichung in der Ausschreibung zulässt;

b) Gewähr für die Identität der Anbieter sowie die Vertraulichkeit der Angebote besteht;

c) die Unabänderlichkeit und Vollständigkeit der Angebote und Anträge gewährleistet ist.

2. Angebote und Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren müssen mit einer rechtsgültigen Unterschrift versehen sein.

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