803.610
RVZEGZIVÖBOLADCIAP
CH-GR
Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (RVzEGzIVöB) - Einreichung der Angebote (Art. 34 IVöB)
Vergabeverfahren
Art. 8 RVzEGzIVöB · Einreichung der Angebote (Art. 34 IVöB)
1. Angebote und Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren können elektronisch eingereicht werden, wenn
a) der Auftraggeber die elektronische Einreichung in der Ausschreibung zulässt;
b) Gewähr für die Identität der Anbieter sowie die Vertraulichkeit der Angebote besteht;
c) die Unabänderlichkeit und Vollständigkeit der Angebote und Anträge gewährleistet ist.
2. Angebote und Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren müssen mit einer rechtsgültigen Unterschrift versehen sein.