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803.610 RVZEGZIVÖBOLADCIAP CH-GR

Art. 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (RVzEGzIVöB) - Selbstdeklaration (Art. 12 und Art. 26 IVöB)

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 RVzEGzIVöB · Selbstdeklaration (Art. 12 und Art. 26 IVöB)

1. Der Auftraggeber stellt im Rahmen einer Selbstdeklaration unter Sanktionsandrohung von Artikel 44 und Artikel 45 IVöB sicher, dass der Anbieter

a) die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einhält;

b) die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhält;

c) die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit einhält;

d) die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts oder die vom Bundesrat bezeichneten Übereinkommen zum Schutz der Umwelt einhält;

e) sämtliche zur Zahlung fälligen Steuern und Sozialabgaben bezahlt hat;

f) keine unzulässigen Wettbewerbsabreden getroffen hat;

g) keine Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption verletzt hat;

h) nicht auf der Liste der sanktionierten Anbieter verzeichnet ist;

i) sich in keinem Pfändungs- oder Konkursverfahren befindet;

j) auf Verlangen die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) gemäss Anhang 3 zur IVöB bestätigt;

k) seine Subunternehmer ebenfalls vertraglich verpflichtet, die Anforderungen von Litera a bis Litera j einzuhalten.

2. Auf Verlangen hat jeder Anbieter oder Subunternehmer die Richtigkeit der gemachten Angaben gemäss den Vorgaben des Auftraggebers nachzuweisen und den Auftraggeber zur Nachprüfung zu bevollmächtigen.

3. Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Teilnahmebedingungen und die in der Selbstdeklaration gemachten Angaben kontrollieren oder kontrollieren lassen, insbesondere durch die zuständigen paritätischen Berufskommissionen und Gleichstellungsbüros.

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