803.610
RVZEGZIVÖBOLADCIAP
CH-GR
Art. 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (RVzEGzIVöB) - Massnahmen gegen Interessenkonflikte und Korruption (Art. 11 IVöB und Art. 6 Abs. 2 lit. i EGzIVöB)
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 RVzEGzIVöB · Massnahmen gegen Interessenkonflikte und Korruption (Art. 11 IVöB und Art. 6 Abs. 2 lit. i EGzIVöB)
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Auftraggebers sowie von ihm beauftragte Dritte, die an einem Beschaffungsverfahren mitwirken, sind verpflichtet
a) Nebenbeschäftigungen und Auftragsverhältnisse sowie Interessenbindungen, die zu einem Interessenkonflikt beim Vergabeverfahren führen können, offenzulegen; und
b) eine Erklärung ihrer Unbefangenheit abzugeben, wenn der Schwellenwert des Einladungsverfahrens erreicht ist.
2. Der Auftraggeber weist seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an Vergabeverfahren mitwirken, regelmässig darauf hin, wie sie Interessenkonflikte und Korruption wirksam vermeiden.