803.610
RVZEGZIVÖBOLADCIAP
CH-GR
Art. 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (RVzEGzIVöB) - Meldestelle für Missstände (Art. 11 IVöB und Art. 6 Abs. 2 lit. h EGzIVöB)
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 RVzEGzIVöB · Meldestelle für Missstände (Art. 11 IVöB und Art. 6 Abs. 2 lit. h EGzIVöB)
1. Missstände im öffentlichen Beschaffungswesen können einer unabhängigen Meldestelle gemeldet werden.
2. Die Meldung kann über eine gesicherte elektronische Plattform unter Angabe von Personalien oder anonym erfolgen.
3. Die Meldestelle prüft den Inhalt der Meldung und leitet diese bei einem hinreichenden Anfangsverdacht an die zuständige Aufsichtsinstanz oder Untersuchungsbehörde weiter. Diese informiert die Meldestelle nach Abschluss ihrer Prüfung über die Art der Erledigung.
4. Die Meldestelle hat keine weiteren Vollzugsaufgaben.
5. Sie erstattet jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht.