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803.610 RVZEGZIVÖBOLADCIAP CH-GR

Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (RVzEGzIVöB) - Zuständiges Departement (Art. 5 und Art. 6 Abs. 2 lit. g EGzIVöB)

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 RVzEGzIVöB · Zuständiges Departement (Art. 5 und Art. 6 Abs. 2 lit. g EGzIVöB)

1. Zuständiges Departement für den einheitlichen Vollzug, die Meldung von Ausschlüssen gemäss Artikel 45 Absatz 1 IVöB, das Führen der Statistiken, die Auskunftserteilung und die Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Beschaffungswesen ist das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität (DIEM).

2. Es nimmt die Aufgaben mit dem beim Departementssekretariat angesiedelten Kompetenzzentrum Beschaffungswesen wahr.

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