803.610
RVZEGZIVÖBOLADCIAP
CH-GR
Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (RVzEGzIVöB) - Zuständiges Departement (Art. 5 und Art. 6 Abs. 2 lit. g EGzIVöB)
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 RVzEGzIVöB · Zuständiges Departement (Art. 5 und Art. 6 Abs. 2 lit. g EGzIVöB)
1. Zuständiges Departement für den einheitlichen Vollzug, die Meldung von Ausschlüssen gemäss Artikel 45 Absatz 1 IVöB, das Führen der Statistiken, die Auskunftserteilung und die Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Beschaffungswesen ist das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität (DIEM).
2. Es nimmt die Aufgaben mit dem beim Departementssekretariat angesiedelten Kompetenzzentrum Beschaffungswesen wahr.