803.610
RVZEGZIVÖBOLADCIAP
CH-GR
Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (RVzEGzIVöB) - Gegenrecht (Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Art. 52 Abs. 3 IVöB)
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 RVzEGzIVöB · Gegenrecht (Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Art. 52 Abs. 3 IVöB)
1. Die Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben, wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) geführt.
2. Sie wird auf der vom Bund und den Kantonen betriebenen Internetplattform für das öffentliche Beschaffungswesen veröffentlicht.
3. Das SECO beantwortet Anfragen zu den eingegangenen Verpflichtungen.