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803.610 RVZEGZIVÖBOLADCIAP CH-GR

Art. 16 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (RVzEGzIVöB) - Kontrolle und Aufsicht (Art. 62 Abs. 1 IVöB)

Überwachung
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Art. 16 RVzEGzIVöB · Kontrolle und Aufsicht (Art. 62 Abs. 1 IVöB)

1. Die internen Kontrollorgane der Auftraggeber überwachen die Einhaltung des öffentlichen Beschaffungsrechts.

2. Die Aufsichtsbehörde über die Auftraggeber ist das jeweils für den Sachbereich zuständige Departement. Die Oberaufsicht steht der Regierung zu.

3. Ausgenommen hiervon sind Beschaffungen der Gerichtsbehörden und des Grossen Rats.

4. Kantonale Behörden, die Leistungsvereinbarungen mit Trägern öffentlicher Aufgaben abschliessen, regeln in diesen auch die Einhaltung des öffentlichen Beschaffungsrechts durch diese Träger öffentlicher Aufgaben, namentlich

a) die Pflicht zur Durchführung öffentlicher Beschaffungsverfahren in Bezug auf Aufträge im Bereich der Leistungsvereinbarung;

b) die Berichterstattung über die Erfüllung dieser Pflicht.

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