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803.610 RVZEGZIVÖBOLADCIAP CH-GR

Art. 14 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (RVzEGzIVöB) - Debriefing (Art. 51 IVöB)

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Art. 14 RVzEGzIVöB · Debriefing (Art. 51 IVöB)

1. Der Auftraggeber führt mit einem nicht berücksichtigten Anbieter auf dessen Verlangen hin ein Debriefing durch.

2. Im Debriefing werden insbesondere die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebots bekannt gegeben. Die Vertraulichkeit nach Artikel 51 Absatz 4 IVöB ist zu beachten.

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