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803.610 RVZEGZIVÖBOLADCIAP CH-GR

Art. 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (RVzEGzIVöB) - Veröffentlichungen (Art. 48 IVöB und Art. 3 EGzIVöB)

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Art. 13 RVzEGzIVöB · Veröffentlichungen (Art. 48 IVöB und Art. 3 EGzIVöB)

1. Der Auftraggeber publiziert die zu veröffentlichenden Verfügungen nach Artikel 48 IVöB und Artikel 3 EGzIVöB zusätzlich im kantonalen Amtsblatt.

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