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803.610 RVZEGZIVÖBOLADCIAP CH-GR

Art. 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (RVzEGzIVöB) - Bereinigung der Angebote (Art. 39 Abs. 4 IVöB)

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Art. 12 RVzEGzIVöB · Bereinigung der Angebote (Art. 39 Abs. 4 IVöB)

1. Der Auftraggeber erstellt im Falle einer Angebotsbereinigung mit den Anbietern ein Protokoll mit mindestens folgenden Angaben

a) Ort;

b) Datum;

c) Namen der Teilnehmenden;

d) bereinigte Angebotsbestandteile;

e) Resultate der Angebotsbereinigung.

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