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803.610 RVZEGZIVÖBOLADCIAP CH-GR

Art. 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (RVzEGzIVöB) - Öffnung der Angebote (Art. 37 IVöB)

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Art. 11 RVzEGzIVöB · Öffnung der Angebote (Art. 37 IVöB)

1. Die Angebote müssen, ausser im freihändigen Verfahren oder zur Identifikation des Angebots, bis zum Öffnungstermin geschlossen bleiben.

2. Die Anbieter oder ihre Bevollmächtigten können der Öffnung beiwohnen.

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