803.610
RVZEGZIVÖBOLADCIAP
CH-GR
Art. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (RVzEGzIVöB) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 RVzEGzIVöB · Gegenstand
1. Diese Verordnung regelt die Einzelheiten für die Vergabe von Aufträgen, die von der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB), dem Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EGzIVöB) sowie dem Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM) erfasst werden.