Art. 6 Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EGzIVöB) - Ausführungsbestimmungen (Art. 63 Abs. 4 IVöB)
Art. 6 EGzIVöB · Ausführungsbestimmungen (Art. 63 Abs. 4 IVöB)
1. Die Regierung erlässt die Ausführungsbestimmungen zur IVöB und regelt darin die Einzelheiten des Verfahrens, des Vollzugs und der Organisation.
2. Sie wird insbesondere ermächtigt
a) die für den Vollzug, die Kontrollen und die Aufsicht verantwortlichen Stellen zu bezeichnen (Art. 12 Abs. 5, Art. 28 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 bis Abs. 5, Art. 50 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 und Abs. 2 IVöB);
b) die Modalitäten zum elektronischen Verfahren (elektronische Abgabe von Angeboten und Eröffnung von Verfügungen) zu definieren (Art. 34 Abs. 2 IVöB);
c) Offertöffnungen als öffentlich vorzusehen (Art. 37 IVöB);
d) zusätzliche Publikationsorgane vorzusehen (Art. 48 Abs. 7 IVöB);
e) zusätzliche Statistiken und Meldepflichten der Auftraggeber vorzusehen;
f) die Befugnis des Auftraggebers zur Eröffnung von Verfügungen zu delegieren (Art. 51 Abs. 1 IVöB);
g) die für den einheitlichen Vollzug, das Führen der Statistiken, die Auskunftserteilung und die Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Beschaffungswesen zuständige kantonale Stelle zu bezeichnen;
h) eine unabhängige Meldestelle für die Meldung von Missständen im öffentlichen Beschaffungswesen zu schaffen;
i) Massnahmen vorzusehen, welche die Auftraggeber gegen Risiken wie das Fehlverhalten von Anbietern oder des Beschaffungspersonals treffen.