803.600
EGZIVÖBLADCIAP
CH-GR
Art. 5 Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EGzIVöB) - Meldung von Ausschlüssen (Art. 45 Abs. 3 IVöB)
Art. 5 EGzIVöB · Meldung von Ausschlüssen (Art. 45 Abs. 3 IVöB)
1. Bei Ausschlüssen gemäss Artikel 45 Absatz 1 IVöB stellt der Auftraggeber dem Kanton eine Kopie des rechtskräftigen Entscheids zu. Dieser erstattet Meldung an das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).