Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
803.600 EGZIVÖBLADCIAP CH-GR

Art. 4 Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EGzIVöB) - Rechtsschutz (Art. 52 IVöB)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 EGzIVöB · Rechtsschutz (Art. 52 IVöB)

1. Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeber ist ab Stufe Einladungsverfahren zulässig.

← Art. 3 EGzIVöB Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EGzIVöB) - Gegenstand Art. 5 EGzIVöB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →