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803.600 EGZIVÖBLADCIAP CH-GR

Art. 3 Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EGzIVöB) - Veröffentlichungen (Art. 48 Abs. 1 IVöB)

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Art. 3 EGzIVöB · Veröffentlichungen (Art. 48 Abs. 1 IVöB)

1. Die Auftraggeber veröffentlichen Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbereichs freihändig gemäss Artikel 21 Absatz 2 IVöB erteilt wurden.

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