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803.600 EGZIVÖBLADCIAP CH-GR

Art. 2 Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EGzIVöB) - Geltungsbereich (Art. 10 Abs. 1 IVöB)

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Art. 2 EGzIVöB · Geltungsbereich (Art. 10 Abs. 1 IVöB)

1. Die Ausnahme von der Unterstellung nach Artikel 10 IVöB gilt nicht für Aufträge an Organisationen der Arbeitsintegration.

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