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Art. 9 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen - 2. Ausnahmen

Organisation der Perimeterkommissionen
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Art. 9 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen · 2. Ausnahmen

1. Für Arbeiten, welche besondere Fachkenntnisse voraussetzen, können durch Beschluss der Kommission angemessene Zuschläge in Rechnung gestellt werden.

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