803.210
CH-GR
Art. 9 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen - 2. Ausnahmen
Organisation der Perimeterkommissionen
Art. 9 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen · 2. Ausnahmen
1. Für Arbeiten, welche besondere Fachkenntnisse voraussetzen, können durch Beschluss der Kommission angemessene Zuschläge in Rechnung gestellt werden.