803.210
CH-GR
Art. 8 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen - Entschädigungen 1. Grundsatz
Organisation der Perimeterkommissionen
Art. 8 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen · Entschädigungen 1. Grundsatz
1. Der Präsident, die Mitglieder der Perimeterkommissionen und allfällige Protokollführer beziehen in der Regel die gleichen Arbeits- und Spesenentschädigungen wie die Enteignungskommissionen.