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Art. 8 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen - Entschädigungen 1. Grundsatz

Organisation der Perimeterkommissionen
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Art. 8 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen · Entschädigungen 1. Grundsatz

1. Der Präsident, die Mitglieder der Perimeterkommissionen und allfällige Protokollführer beziehen in der Regel die gleichen Arbeits- und Spesenentschädigungen wie die Enteignungskommissionen.

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