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Art. 7 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen - Berichterstattung

Organisation der Perimeterkommissionen
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Art. 7 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen · Berichterstattung

1. Die Kommission hat dem Träger des öffentlichen Werkes auf Ende jeden Kalenderjahres einen Bericht über ihre Tätigkeit abzugeben.

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