803.210
CH-GR
Art. 7 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen - Berichterstattung
Organisation der Perimeterkommissionen
Art. 7 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen · Berichterstattung
1. Die Kommission hat dem Träger des öffentlichen Werkes auf Ende jeden Kalenderjahres einen Bericht über ihre Tätigkeit abzugeben.