803.210
CH-GR
Art. 6 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen - Protokoll
Organisation der Perimeterkommissionen
Art. 6 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen · Protokoll
1. Über alle Verhandlungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
2. Das Aktuariat ist vom Präsidenten oder einem anderen Mitglied zu besorgen.
3. Die Kommission kann in begründeten Fällen einen besonderen Protokollführer beiziehen, der die Protokolle mitzuunterzeichnen hat.