803.210
CH-GR
Art. 5 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen - Geschäftsführung
Organisation der Perimeterkommissionen
Art. 5 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen · Geschäftsführung
1. Der Präsident beruft die Kommission ein und leitet die Verhandlungen.
2. Hat der Präsident in Ausstand zu treten oder ist er an der Geschäftsführung aus anderen wichtigen Gründen verhindert, übermittelt er die Akten einem weiteren Mitglied der Kommission zur Erledigung.