Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
803.210 CH-GR

Art. 5 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen - Geschäftsführung

Organisation der Perimeterkommissionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen · Geschäftsführung

1. Der Präsident beruft die Kommission ein und leitet die Verhandlungen.

2. Hat der Präsident in Ausstand zu treten oder ist er an der Geschäftsführung aus anderen wichtigen Gründen verhindert, übermittelt er die Akten einem weiteren Mitglied der Kommission zur Erledigung.

← Art. 4 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen Anwendungsbereich Art. 6 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →