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Art. 4 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen - Ausschluss- und Ausstandsgründe

Organisation der Perimeterkommissionen
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Art. 4 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen · Ausschluss- und Ausstandsgründe

1. Für Ausschluss und Ausstand sind die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes sinngemäss anwendbar.

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