803.210
CH-GR
Art. 4 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen - Ausschluss- und Ausstandsgründe
Organisation der Perimeterkommissionen
Art. 4 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen · Ausschluss- und Ausstandsgründe
1. Für Ausschluss und Ausstand sind die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes sinngemäss anwendbar.