803.210
CH-GR
Art. 3 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen - Besetzung
Organisation der Perimeterkommissionen
Art. 3 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen · Besetzung
1. In der Regel sind in die Perimeterkommissionen mehrheitlich Personen mit technischen, rechtlichen und agrarwirtschaftlichen Kenntnissen oder mit besonderen Erfahrungen im Perimeterwesen, welche keine Grundstücke im Perimetergebiet besitzen, zu wählen.