803.210
CH-GR
Art. 2 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen · Zweck
1. Die Richtlinien bezwecken eine gerechte Verteilung der Kosten und einen geordneten, reibungslosen und raschen Ablauf des Perimeterverfahrens.