Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
803.210 CH-GR

Art. 2 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen · Zweck

1. Die Richtlinien bezwecken eine gerechte Verteilung der Kosten und einen geordneten, reibungslosen und raschen Ablauf des Perimeterverfahrens.

← Art. 1 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen Anwendungsbereich Art. 3 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →