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Art. 17 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Art. 17 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen · Übergangsbestimmungen

1. Diese Richtlinien treten mit dem kantonalen Perimetergesetz in Kraft[5].

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