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Art. 16 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 16 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen · Inkrafttreten

1. Diese Richtlinien gelten für alle auf Grund des neuen kantonalen Perimetergesetzes von der Regierung eingesetzten Perimeterkommissionen.

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