803.210
CH-GR
Art. 16 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 16 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen · Inkrafttreten
1. Diese Richtlinien gelten für alle auf Grund des neuen kantonalen Perimetergesetzes von der Regierung eingesetzten Perimeterkommissionen.