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Art. 14 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen - 3. besondere Verhältnisse

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Art. 14 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen · 3. besondere Verhältnisse

1. Würde im Einzelfall infolge besonderer Verhältnisse der nach den vorstehenden Regeln ermittelte Betrag offensichtlich nicht dem Vorteil des Grundstückes aus dem öffentlichen Werk entsprechen, so kann die Perimeterkommission den Beitrag den Verhältnissen entsprechend ermässigen oder erhöhen.

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