803.210
CH-GR
Art. 13 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen - 2. Perimeterzonen
Bemessung der Perimeterbeiträge
Art. 13 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen · 2. Perimeterzonen
1. Einem unterschiedlichen Interesse am Werk kann durch die Schaffung verschiedener Perimeterzonen Rechnung getragen werden.