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Art. 13 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen - 2. Perimeterzonen

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Art. 13 Richtlinien für die von der Regierung gewählten Perimeterkommissionen · 2. Perimeterzonen

1. Einem unterschiedlichen Interesse am Werk kann durch die Schaffung verschiedener Perimeterzonen Rechnung getragen werden.

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